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Argumente gegen eine ausschließliche Fernbehandlung

Beim 121. Deutschen Ärztetag gab es ein Medienthema, das auch die Hausärzte betrifft. Bisher war die ausschließliche Fernbehandlung nicht gestattet, doch nun soll auch bei fehlendem Arzt-Patient-Kontakt eine Behandlung möglich sein. Hiermit sind nicht etwa sinnvolle Videosprechstunden oder hausbesuchsvermeidendes „Skypen“ mit eigenen Patienten gemeint. Jetzt kann es mit der Callcentermedizin losgehen.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Kammerversammlung Brandenburg dazu verhalten wird, denn letztlich muss die Berufsordnung von den Landesärztekammern verabschiedet werden. Eine Delegation aus Brandenburg hatte geschlossen einen Gegenantrag eingebracht, die Befürworter waren aber stärker. Der Hausärzteverband Brandenburg wird das Thema weiterhin aufmerksam verfolgen und auch entsprechend informieren. Hier stellen wir Ihnen eine umfangreiche Liste von Argumenten zur Verfügung, damit Sie sich ein Bild der Thematik machen können:

 

Argumente gegen eine ausschließliche Fernbehandlung

  • Ausgangspunkt: Fernbehandlung an sich kann sehr sinnvoll sein, z. B. Fernbeurteilung von Röntgenbildern, Laborbefunden, Histologie etc. sowie bei Folgekontakten innerhalb eines Krankheitsbildes, insb. auch bei örtlich aufwändiger Erreichbarkeit des Arztes
  • von ausschließlicher Fernbehandlung werden nicht die Ärzteschaft, auch nicht die Patienten, sondern vor allem Konzerne und Kassen profitieren (Fernbehandlung ist bislang auch schon zulässig, wird nicht in wesentlichem Umfang durch Ärzte selbst genutzt – maßgebliches Hindernis für die Nicht-Nutzung durch Konzerne ist das „harte“ Kriterium der Berufsordnung, mind. einen persönlichen Arztkontakt sicherstellen zu müssen – ist also die „Brandwand“ gegen eher missbräuchliche Modelle)
  • ein persönlicher Arztkontakt ist „hartes“, überprüfbares Kriterium
  • ein persönlicher Arztkontakt wirkt sich auch auf zivilrechtliche Haftungslage aus, weil somit die sachliche Vermutung besteht, dass bei Einhalten des mind. einmaligen Arztkontaktes die Sorgfaltspflicht des Arztes noch nicht verletzt ist!
  • der von der StäKo Berufsordnung eingebrachte Vorschlag lässt Arzt mit dem Haftungsrisiko der Fernbehandlung allein und gibt keinen Hinweis darauf, wann diese zulässig ist und wann nicht, insofern werden problematische Fälle mit Patientenschaden und nachfolgender Arzthaftung kommen und erst dann nach und nach zu einer Klärung führen, wann die Fernbehandlung zulässig ist und wann nicht
  • die meisten bekannten Modelle seriöser Fernbehandlung sind mit dem Erfordernis eines mind. einmaligen Arztkontaktes gut vereinbar und werden dadurch nicht verhindert, dabei ist auch zu beachten, dass der Erstkontakt durch die MBO vom Wortlaut her gar nicht vorgegeben ist, sondern nur der mind. einmalige persönliche Kontakt (sinnvollerweise jedoch am besten zu Beginn der Behandlung)
  • bei Freigabe der ausschließlichen Fernbehandlung drohen Online-Tarife der Krankenkassen, die den Patienten gegenüber ggf. mit Druck durchgesetzt werden (z. B. prekäre Privatversicherungsverträge)
  • bei Freigabe der ausschließlichen Fernbehandlung drohen Auswirkungen auf die Bedarfsplanung, d. h. es könnte dann ein geringerer örtlicher Versorgungsbedarf gesehen werden als vorher mit der Folge, dass sich die ärztliche Versorgung gerade auch auf dem Land noch weiter verschlechtert, besonders für die Älteren, die mit der Computertechnik nicht so gut umgehen können
  • bei der Fernbehandlung ist der Arzt auf bestenfalls zwei Sinne von den klassischen fünf Sinnen eingeschränkt (insb. kein Fühlen/Tasten und Riechen – Auskultation/Perkussion), zudem ist die Qualität des Sehens deutlich schlechter als in natura (Farbenverarbeitung der Geräte verfälscht die Wahrnehmung deutlich)
  • die Erfahrungen in der Schweiz zeigen, dass Fernbehandlung dort in sehr vielen Fällen lediglich Behandlung durch das Telefon heißt und keineswegs per Videoübertragung, damit ist die Wahrnehmung des Arztes noch stärker eingeschränkt (nur noch einer von fünf Sinnen)
  • die Erfahrungen aus der Schweiz zeigen, dass mind. 2/3 der Fernbehandlungsfälle nicht ohne persönlichen ärztlichen Kontakt auskommen; der übrige Teil sind eher oft Nachfragen allgemeiner Art, wie sie auch jetzt schon im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst telefonisch gestellt werden è Bedarf an ausschließlicher Fernbehandlung fraglich
  • die Erfahrungen aus der Schweiz zeigen, dass der Wettbewerb der Diensteanbieter dazu führt, dass die Kassen eher die günstigeren wählen; bei den günstigeren Anbietern sind dann als „Fernbehandler“ oft keine Ärzte mehr tätig è Booster der Substitution ärztlicher Leistungen
  • „modern“ ist kein Argument für die Freigabe der ausschließlichen Fernbehandlung, nach dem Hype kommt meist sehr schnell die Ernüchterung in der Realität
  • Klarstellung: in Notfällen (§ 34 StGB) ist ausschließliche Fernbehandlung ohnehin bereits erlaubt, z. B. Segler auf dem Meer hat zur Arzt Kontakt im Notfall
  • Die Ärzteschaft an der Basis sieht die ausschließliche Fernbehandlung oft kritischer als die Selbstverwaltungsorganisationen

FAZIT: die Freigabe der ausschließlichen Fernbehandlung ist überflüssig und gefährlich und nützt allen anderen, aber nicht den Patienten und schon gar nicht den Ärzten