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Krankschreibung per WhatsApp: Hausärzteverband Brandenburg warnt vor gefährlicher Fehlentwicklung

Mit dem Hamburger Unternehmen „AU-Schein.de“ bietet ein kommerzieller Anbieter eine Krankschreibung per WhatsApp an. Der Patient bestätigt per Austausch über den  Kurznachrichtendienst Erkältungssymptome und führt einen Ausschluss von Risiken durch. Anschließend werden diese Daten an einen Arzt übermittelt, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt.

Für den Hausärzteverband Brandenburg stellt dieses Verfahren eine mögliche hohe Gefährdung des Patienten dar. „Besonders in den ersten Tagen einer möglicherweise schwereren Krankheit kann eine Fehleinschätzung fatale Folgen haben“, erklärt Vorstandsmitglied Dr. Ingo Musche-Ambrosius.

Neben den medizinischen Risiken bestehen zudem datenschutzrechtliche und weitere Probleme. Datenschützer halten die Übermittlung der personenbezogenen Daten auf dem angebotenen Weg nicht für rechtskonform. Auch ist noch nicht geklärt, ob Arbeitgeber die Krankschreibung akzeptieren müssen.

Rechtlicher Hintergrund:

Zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit haben bereits mehrere Ärztekammern Bedenken geäußert. Nach Brandenburger Rechtslage wäre die AU per WhatsApp in der Regel eine ausschließliche Fernbehandlung, die nach § 7 Abs. 4 Berufsordnung nicht zulässig ist (so auch derzeit in Baden-Württemberg (im Regelfall), Saarland, Mecklenburg-Vorpommern). Formal liegt zudem bei Kassenpatienten ein Verstoß gegen die AU-Richtlinien vor, die eine persönliche Untersuchung voraussetzen. (Nach überwiegender juristischer Einschätzung darf kein Medium zwischen Untersuchendem und Untersuchtem liegen. Einige besonders liberale Juristen sehen das anders, setzen dann aber immer noch eine gute Video- und Tonverbindung voraus, was bei WhatsApp nicht vorliegt.)

Wenn man diese Hürden einmal beiseite lässt (sprich Privatpatient und ein Arzt, der in einem Bundesland ansässig ist, wo die ausschließliche FB erlaubt ist), käme es dann tatsächlich auf die Sorgfalt an bzw. müsste man auf den dortigen § 7 Abs. 4 Berufsordnung abstellen („wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird“).  Diese Voraussetzungen werden bei dem WhatsApp-Modell nicht eingehalten. Die Gefahr von Fehldiagnosen und damit Unterlassen objektiv dringend gebotener Behandlung ist bei solchen Modellen wegen der Natur der Sache immer hoch. Dazu kommt, dass der Standard der Wahrnehmungsmöglichkeiten für den Arzt auch noch deutlich unter dem telemedizinischen bleibt, der bei der ausschließlichen Fernbehandlung beim Beschluss des Deutschen Ärztetages in Erfurt angenommen wurde (dort ging man von einer Videosprechstunde oder zumindest Telefonverbindung aus).