Sonderbedingungen Corona für Hausärztinnen und Hausärzte
Seit Mitte Oktober gelten folgende Corona-bedingten Sonderregelungen, die die KV Brandenburg auf ihrer Homepage zur Verfügung stellt und die wir hier mit hausärztlichem Fokus für Sie zusammengefasst haben. Bitte informieren Sie sich regelmäßig auch auf den entsprechenden Seiten der KV über Änderungen.
AU-Bescheinigung per Telefon | Telefonische AU-Bescheinigung von bis zu 7 Tagen, mit der Option einer einmaligen Verlängerung um weitere 7 Tage. Auch die Ausstellung von Muster 21 (Erkrankung eines Kindes) ist wieder möglich. | Verlängert bis 31. Dezember 2020 |
Unbegrenzte Videosprechstunde | Die Begrenzungsregelungen für die Videosprechstunde von 20% wurden ausgesetzt. | Verlängert bis 31. Dezember 2020 |
Kontrolluntersuchungen und Schulungen für z.B. DMP-Patienten dürfen ausfallen | Quartalsbezogene Kontrolluntersuchungen und Schulungen müssen nicht durchgeführt werden, wenn es medizinisch vertretbar ist. | Verlängert bis 31. Dezember 2020 |
Heilmittel-Verordnungen | Eine Heilmitteltherapie muss erst innerhalb von 28 Tagen nach Verordnungsdatum beginnen. | Verlängert bis 31. Dezember 2020 |
Pflicht-Fortbildungen | Vereinzelt Übergangsregelungen z. B. in Bezug auf Anforderung und Fristen geschaffen. | Verlängert bis 31. Dezember 2020 |
Qualitätssicherungs-Maßnahmen | Die KV können bestimmte Qualitätssicherungs-Maßnahmen weiterhin aussetzen. | Längstens bis 31. März 2021 |
Arzneimittelabgabe | Austauschmöglichkeiten ausgeweitet: Sofern das abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig oder lieferbar ist, kann ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. | Längstens bis 31. März 2021 |
Verordnungen im Entlassmanagement bis zu 14 Tage möglich | Verordnungen nach einer stationären Behandlung dürfen durch das Krankenhaus, für bis zu 14 Tage ausgestellt werden (Arzneimittel alle Packungsgrößen). | solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt. |
Krankentransporte zur ambulanten Behandlung genehmigungsfrei | Krankentransporte von COVID-19 Patienten und Patienten die nach behördlicher Anordnung unter Quarantäne stehen, sind genehmigungsfrei. | Solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt |
Weiterhin extrabudgetäre Vergütung für alle Covid-19-Leistungen! |