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Telefonische Krankschreibung ab 1. April abgeschafft

Ab dem 1. April erhalten Patientinnen und Patienten nur noch eine telefonische Krankschreibung, wenn nach Befragung durch die Ärztin oder den Arzt eine Krankheit mit Quarantäneempfehlung besteht.

Eine Krankschreibung oder sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei leichteren Atemwegsinfekten dürfen Ärztinnen und Ärzte nun nicht mehr nach ausschließlichem telefonischen Kontakt ausstellen. Diese Corona-Sonderregelung endet am 31. März, so ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses.

„Für Patientinnen und Patienten bedeutet dies, dass sie auch wieder bei leichten grippalen Infekten in die Arztpraxen kommen müssen, um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu bekommen“ erklärt Dr. Katharina Weinert vom Hausärzteverband Brandenburg.

Sie spricht sich dafür aus, dass diese ehemalige Corona-Sonderregelung wiedereingeführt wird. „Die hausärztlichen Infektsprechstunden sind weiterhin sehr voll. Wenn nun alle Patientinnen und Patienten nur wegen einer Krankschrift bei einem leichten Atemwegsinfekt in die Praxis kommen müssen, wird das die ohnehin knappen Ressourcen in vielen Hausarztpraxen unnötig belasten.“

Bei Einführung der Telefon-AU zu Beginn der Corona-Pandemie gab es durchaus auch Bedenken von hausärztlicher Seite. Das Instrumentarium hat sich bei leichten grippalen Infekten in den letzten drei Jahren in den meisten Hausarztpraxen bewährt. Chronisch kranke Patientinnen und Patienten können vor einer Ansteckung in der Arztpraxis geschützt werden.