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Satzung des Hausärzteverbandes Brandenburg e.V. (HÄVBB e.V.)

Präambel

Der Hausärzteverband Brandenburg (HÄVBB) ist die Interessenvertretung der Hausärzte im Land Brandenburg.


Die Mitglieder des HÄVBB sind Fachärzte für Allgemeinmedizin, hausärztliche Internisten, Praktische Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung.


Unabhängig von der Art der Berufsausübung – selbständig oder angestellt - tritt der HÄVBB  für die freiberufliche Tätigkeit seiner Mitglieder ein.


Der HÄVBB setzt sich für eine sich stets entwickelnde Verbesserung der Versorgung  der Patienten ein entsprechend gesicherter neuer medizinischer Erkenntnisse.


Eine leistungsgerechte Honorierung ist das Ziel der Bemühungen des HÄVBB.


Der HÄVBB fördert eine gute Zusammenarbeit mit allen Gebietsärzten im Rahmen der ambulanten Versorgung.


Alle Mitglieder des HÄVBB sollen in Konfliktsituationen ihrer beruflichen Tätigkeit beraten und unterstützt werden.


Der HÄVBB fördert und unterstützt den ärztlichen Nachwuchs.


Der HÄVBB sieht sich in Verantwortung für alle Fragen zur Fortbildung und Qualifikation in der beruflichen Tätigkeit seiner Mitglieder.


Vorbemerkung:
Sofern im weiteren Text die männliche Berufs-und Funktionsbescheinigung genannt wird, steht diese auch für  die weibliche Berufs- und Funktionsbezeichnung.

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

  1. Der Verein (nachfolgend als Verband bezeichnet) führt den Namen: Hausärzteverband Brandenburg e.V. (HÄVBB e.V.)

  2. Er hat seinen Sitz in Potsdam und wird in das Vereinsregister Potsdam eingetragen.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des  Verbandes

  1. Der Verband ist ein Zusammenschluss von in der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten im Land Brandenburg:

    • Fachärzte für Allgemeinmedizin,

    • Fachärzte für Innere Medizin, die hausärztlich tätig sind

    • Praktische Ärzte

    • Ärzte in Weiterbildung zur hausärztlichen Tätigkeit

    • Studierende, die hausärztlich tätig sein wollen

  2. Ziele und Aufgaben des HÄVBB sind:

    1. Förderung der hausärztlichen Tätigkeit

    2. Wahrnehmung und Vertretung der ideellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Interessen der hausärztlich tätigen Mitglieder des Verbandes in Brandenburg innerhalb und außerhalb der Ärzteschaft in allen Belangen. Insbesondere in Vertretung der honorar- und strukturpolitischen Interessen in der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburgs (KVBB) und der Landesärztekammer Brandenburg sowie gegenüber Krankenkassen und der Politik.

    3. Sicherung, Weiterentwicklung und Verbesserung der wirtschaftlichen Belange der Hausärzte.

    4. Förderung und Verbesserung der Qualität der hausärztlichen Versorgung der Bevölkerung durch:

    5. Fortbildung der Hausärzte

    6. Begleitung und Förderung der allgemeinmedizinischen Aus- und Weiterbildung

    7. Förderung der allgemeinmedizinischen Forschung und Lehre

    8. Pflege persönlicher Verbindungen, des Gedanken und Informationsaustausches sowie der kollegialen Zusammenarbeit der brandenburgischen Hausärzte.

    9. Erhalt der Freiberuflichkeit des Arztes und der Unabhängigkeit des Arztes in seiner Berufsausübung

  3. Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Verband Verträge schließen, denen die Mitglieder beitreten können.

  4. Der HÄVBB kann sich als Landesverband dem Deutschen Hausärzteverband anschließen.

  5. Der Zweck des HÄVBB ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

 

§ 3 Mitglieder

Die Mitglieder können sein:

  1. Ordentliche Mitglieder:

    • alle hausärztlich tätigen Ärzte entsprechend § 2 Abs. 1

    • alle Ärzte in Ruhestand, die vormals nach § 2 Abs. 1 tätig waren

    • Ärzte in Weiterbildung zur hausärztlichen Tätigkeit

  2. Außerordentliche Mitglieder: - Studenten der Humanmedizin, welchen den Verband fördern möchten. Sie sind nicht stimmberechtig und nicht wählbar.

  3. Fördernde Mitglieder können geschäftsfähige natürliche oder juristische Personen sein, die den Verband bei seiner satzungsgemäßen Arbeit unterstützen. Sie sind nicht stimmberechtigt und wählbar.

  4. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des HÄVBB zu richten. Die Entscheidung über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung steht dem Betroffenen Berufung an die Delegiertenversammlung zu. Über die Aufnahme entscheidet dann die nächste Delegiertenversammlung.

  5. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und die Satzung. Es erkennt mit seinen Beitritt die Satzung des HÄVBB als für sich verbindlich an.

  6. Die Delegiertenversammlung kann auf Vorschlag des Vorsitzenden Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende ernennen. Es handelt sich um Personen, die sich hervorragend für die Belange des HÄVBB eingesetzt haben. Sie sind antrag-, rede- aber nicht  stimmberechtigt und nicht wählbar, wenn sie kein ordentliches Mitglied sind.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt.

    1. durch Tod eines Mitgliedes

    2. durch Austritt aus dem Verband der schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Jahres erklärt werden muss.

    3. durch Ausschluss gemäß § 4, Absatz 2,

    4. durch Streichung aus der Mitgliederliste bei einem Rückstand in der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag, wenn die Bezahlung auch bei mindestens zweifacher Mahnung ausbleibt.

    5. bei ordentlichen Mitgliedern auch bei Rücknahme oder Widerruf der Approbation als Arzt.

  2. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied durch sein Auftreten gegen die Verbandsinteressen verstößt und das Ansehen des Verbandes schädigt. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betreffenden Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied  Gelegenheit zu geben, sich persönlich  oder schriftlich vor dem Vorstand zu äußern.

    Gegen den Beschluss der Ausschließung steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an die Delegiertenversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monates nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Über die Aufhebung der Vorstandsentscheidung im Rahmen der Berufung entscheidet die nächste Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten.

 

§ 5 Beiträge

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet, wie sie in einer Beitrags- und Finanzordnung festgelegt werden.

 

Die vom Vorstand vorgeschlagene Beitrags- und Finanzordnung des HÄVBB muss von der Delegiertenversammlung beschlossen werden.

 

Der Vorstand kann auf Antrag Beiträge stunden, reduzieren oder erlassen.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  1. der Vorstand (§ 7)

  2. die Delegiertenversammlung (§ 9)

 

§ 7 Der Vorstand

  1. der Vorstand besteht aus:

    1. dem Vorsitzenden

    2. dem Stellvertreter

    3. dem Schatzmeister

    4. dem Schriftführer

  2. Der Vorstand kann um bis zu 2 Beisitzer erweitert werden.

  3. Vorstand im Sinne des BGB § 26  sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende ist nur bei Verhinderung oder im Auftrag des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.

  4. Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für vier Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Einzelheiten regelt die Wahlordnung. Jedes Vorstandsmitglied hat Einsicht in sämtliche Unterlagen des HÄVBB.

  5. Scheidet der Vorsitzende während der Amtszeit aus, so führt der stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte bis zur nächsten Delegiertenversammlung weiter.

  6. Beim Ausscheiden eines anderen Mitgliedes des Vorstandes ist der Vorsitzende im Einvernehmen mit den verbleibenden Mitgliedern des Vorstandes berechtigt, bis zur nächsten Delegiertenversammlung einen kommissarischen Nachfolger zu bestimmen. Der verbleibende Vorstand kann eine außerordentliche Delegiertenversammlung mehrheitlich beschließen. Die Einladungen unterliegen den gleichen Vorgaben wie eine reguläre Delegiertenversammlung.

  7. Der Vorstand trifft sich in regelmäßigen Abständen zu seinen Sitzungen. Der Vorsitzende lädt unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Ortes und des Zeitpunktes mindesten acht Tage vorher schriftlich ( auch per Fax oder eMail ) ein.  Aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende auch ohne Ladungsfrist und Tagesordnung den Vorstand einberufen. In Fällen außerordentlicher Dringlichkeit kann der Vorsitzende in  fernmündlicher oder schriftlicher Absprache mit der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes Entscheidungen treffen.

  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlüssen über Finanzfragen muss der Schatzmeister anwesend sein. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

  9. Über die Sitzungen ist ein Protokoll über die wesentlichen Ergebnisse und Diskussionspunkte der Sitzung zu führen, das nach Genehmigung durch die nächste Vorstandssitzung vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

  10. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  • Erledigung der laufenden Geschäfte

  • Vorbereitung der Delegiertenversammlung

  • Personalfragen – Anstellen von Mitarbeitern

  • Verhandlungen mit berufsständigen Institutionen, Behörden und Organisation

  • Kontrolle und Umsetzung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung

 

§ 9 Die Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den durch Briefwahl für vier Jahre gewählten Delegierten zusammen. Näheres regelt eine durch die Delegiertenversammlung beschlossene Wahlordnung.

  2. Es werden 20 Delegierte gewählt. Steigt die Mitgliederzahl auf über 400 wird jeweils pro 20 Mitglieder ein Delegierter zusätzlich gewählt. Weitere Details regelt die Wahlordnung.

  3. Alle Mitglieder des HÄVBB sind berechtigt an den Delegiertenversammlungen teilzunehmen. Sie sind auf Antrag redeberechtigt.

  4. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

  5. Die Einladung zur Delegiertenversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich (auch per Fax oder eMail) durch den Vorsitzenden des Verbandes oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeitpunkt. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem HÄVBB bekannte Anschrift.

  6. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Delegierten anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird vom Versammlungsleiter vor der Abstimmung festgestellt.

  7. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Delegiertenversammlung unter Beachtung der Ladefrist einzuberufen, diese ist dann unabhängig von der Anzahl der Delegierten beschlussfähig. Abweichend vom § 9, Abs.5 beträgt die Ladefrist für die neue Delegiertenversammlung mindestens 12 Tage. Die Frist beginnt zwei Tage nach Absendung des Einladungsschreibens. Hierauf ist in der Ladung besonders hinzuweisen.

  8. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Delegierten, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Änderung der Satzung (§ 10, Abs. 8) und der Geschäftsordnung (§ 10, Abs. 9), der Beschluss zum Ausschluss eines Mitgliedes ( § 4 ) oder zur Auflösung des Vereins (§ 13 ) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

  9. Mindestens einmal im Jahr muss eine Delegiertenversammlung stattfinden.

  10. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Delegierten, von 10% aller Mitglieder bzw. von mehr als 50% des Vorstandes muss eine außerordentliche Delegiertenversammlung mit einer Frist von vier Wochen gemäß § 9 Abs.5 einberufen werden.

  11. Über die Delegiertenversammlung muss ein Protokoll geführt werden, das vom Schriftführer und Vorsitzenden unterzeichnet wird und allen Delegierten zugesandt wird.

  12. Die Delegierten Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die weiteres regelt.

 

§ 10 Aufgaben der Delegiertenversammlung

  1. Wahl des Vorstandes

  2. Beratung und Beschlussfassung über  berufs – und standespolitische Fragen

  3. Entgegennahme des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes

  4. Genehmigung und Entgegennahme des Haushaltsvoranschlages

  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  6. Festlegung einer Entschädigungsregelung für Vorstandsmitglieder bei der Wahrnehmung von Verbandsaufgaben

  7. Entlastung des Vorstandes

  8. Beschlussfassung über die Satzung Änderungen. Diese bedürfen einer 2/3-Mehrheit.

  9. Erstellung einer Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung. Der Beschluss der Geschäftsordnung und Änderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten.

  10. Wahl von 2 Kassenprüfern

  11. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes bei Berufung mit Zweidrittelmehrheit

  12. Ernennung von Ehrenmitgliedern und eines Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes.

  13. Beschlussfassung über die Mitgliedschaft im Deutschen Hausärzteverband e.V. mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden Delegierten. Die Wahl von Delegierten zur Delegiertenversammlung des Deutschen Hausärzteverbandes e.V. erfolgt mit einfacher Mehrheit.

  14. Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder durch ein Misstrauensvotum. Der Misstrauensantrag muss von einem Drittel der gewählten Delegierten beim Vorstand schriftlich eingebracht werden. Der Vorstand ist dann verpflichtet, innerhalb von 12 Wochen eine neue Delegiertenversammlung einzuberufen und den Antrag als Punkt 1 auf die Tagesordnung zu setzten.

  15. Für die abberufenen Vorstandsmitglieder sind neue Vorstandsmitglieder von der Delegiertenversammlung zu wählen. Bis zur Neuwahl bleiben die alten Mitglieder im Amt.

  16. Die Delegiertenversammlung muss Honorarverträge, die mit den Krankenkassen verhandelt werden, diskutieren und über die Zustimmung befinden.

 

§ 11 Auflösung des HÄVBB

Die Auflösung des Hausärzteverbandes erfolgt durch  Beschluss der Delegiertenversammlung. Es muss eine 2/3 Mehrheit der gewählten Delegierten bestehen.

 

Im Falle der Auflösung entscheidet die letzte Delegiertenversammlung über die Verwendung des Vermögens. Es sollten hier die Bestimmungen des BGB §§ 45 ff. Anwendung finden.

Stand 02.05.2012